Satzung

Vereinssatzung

FC Moosburg e.V.
von 1920 und 1968

Vereinssatzung

Inhaltsübersicht:
§ 1 Namen, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Vorstand des Vereins
§ 7 Vorstandschaft des Vereins
§ 8 Vereinsausschuss
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Kassenprüfung
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
§ 12 Vereinsordnungen
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Anzeige beim Finanzamt
§ 15 Schlussbestimmungen

Präambel

Der FC Moosburg geht aus der Fusion der Spielvereinigung Moosburg e.V. und dem FC Real Bonau Moosburg e.V. hervor.

Die Spielvereinigung Moosburg wurde erstmals 1920 als eigen-ständiger Verein gegründet. Im Rahmen der Zusammenfassung der Sportvereine zur Sportgemeinschaft Moosburg wurde die Spielvereinigung Moosburg als Abteilung der SGM weitergeführt. Im Jahre 1992 wurde die Spielvereinigung Moosburg e.V. von den Mitgliedern der bisherigen Fußballabteilung des Vereins Sportgemeinschaft Moosburg e.V. in Moosburg gegründet. Verein führte den Namen Spielvereinigung Moosburg e.V. von 1920.

Der FC Real Bonau Moosburg wurde 1968 gegründet und be-steht seitdem ohne wesentliche Änderungen der Vereinsstruktur

Die beiden Vereine wollen durch Bündelung der gemeinsamen Kräfte, insbesondere der Spieler, Trainer, Betreuer und Funktionäre den Fußballsport und den Jugendfußballsport in Moosburg positiv entwickeln. Insbesondere soll durch sehr gute und gute Trainer im Jugend- und Erwachsenenbereich die Ausbildung und Betreuung der Moosburger Spieler und der Spieler aus dem Moosburger Umland gefördert werden, dass mittelfristig höhere Spielklassen erreicht werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen FC Moosburg e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Moosburg, Landkreis Freising, Bezirk Oberbayern und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freising, Zweigstelle Moosburg, eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und des Bayerischen Fußballverbandes im BLSV und erkennt deren Sat-zungen und Ordnungen an.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung und Pflege des Sports und wird besonders verwirklicht durch:
    a) Abhaltung von geordnetem Fußballspielbetrieb und Training. Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Sportgeräte. Dazu sollen Vereinsmitglieder Arbeitsleistungen erbringen, wenn dies dem satzungsgemäßen Zweck des Vereines entspricht und ein entsprechender Beschluss im Vereinsausschuss gefasst wurde.
    b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
    c) Aus-, Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Trainern und Vereinsmitarbeitern.
    d) Förderung der Brauchtumspflege und kultureller Veranstaltungen.
    e) Bildung von Junioren- und Juniorinnenteams zur Förderung des Nachwuchses.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und ? in ihrer Eigenschaft als Mitglieder ? auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  6. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes?Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    a) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    b) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vor-stand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unter-schrift der gesetzlichen Vertreter.
    c) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Wider-spruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
    d) Einschränkungen der Mitgliedschaft auf bestimmte Personen-kreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

  2. Beendigung der Mitgliedschaft
    a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    b) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
    c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt,
    Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgege-benen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu ge-ben.
    d) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mit-glied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vor-stand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate ver-gangen sind.

  3. Arten der Mitgliedschaft
    a) Aktive ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
    b) Aktive ordentliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebens-jahr
    c) Passive Mitglieder
    d) Ehrenmitglieder

  4. Maßregelungen
    Gegen Mitglieder, die gegen die Vereinssatzung oder Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, von der Vorstandschaft folgende Maßnahmen verhängt werden:
    a) Verweis
    b) Zeitlich begrenztes Verbot der Benützung der Anlagen sowie der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen des Vereines
    c) Bei grob fahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum ist das betreffende Mitglied zur Verantwortung zu ziehen.

  5. Wiederaufnahme
    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

  6. Bescheide
    Bescheide über Ausschluss, Maßregelung und Wiederaufnahme sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

  7. Pflichten und Rechte der Mitglieder
    a) Beachtung und Anerkennung der Vereinssatzung sowie der Ordnungen des Vereins.
    b) Förderung der Ziele und Grundsätze des Vereins.
    c) Sach- und Vermögenswerte zu erhalten, Sportanlagen und Geräte einer größtmöglichen Schonung und pfleglichen Behandlung zu unterziehen. Bei Verlust von vereinseigener Sportausrüstung ist entsprechender Ersatz zu leisten.
    d) Den Mitgliedsbeitrag im ersten Quartal zu entrichten, bei Eintritt während des Jahres zum Zeitpunkt der Aufnahme.
    e) Wahl- und Stimmrecht
    f) Jedes Mitglied ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt wer-den. Wählbar sind alle Volljährigen und alle voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung) sind zu beachten.

§ 5 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) Der Vorstand
b) Die Vorstandschaft
c) Der Vereinsausschuss
d) Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand des Vereins
Der Vorstand besteht aus

  1. zwei Vorsitzende.
  2. die beiden Vorsitzenden sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 7 Vorstandschaft des Vereins
Die Vorstandschaft besteht aus
a) Den zwei Vorsitzenden
b) dem/der Schriftführer/in
c) dem/der Ersten und Zweiten Kassier
d) dem/der sportlichen Leiter/in der Herrenmannschaft
e) dem/der sportlichen Leiter/in der Damenmannschaft
f) dem/der Jugendleiter/in
Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der nächsten Vorstandschaft im Amt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss/Mitgliederversammlung ein neu-es Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

§ 8 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den zwei Vorsitzenden,
b) der Vorstandschaft,
c) dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
d) dem/der stellvertretenden Jugendleiter/in
e) sportlicher Leiter der AH-Mannschaft
f) Pressewart
g) Bis zu vier von der Mitgliedsversammlung gewählten Beisitzern
h) und bis zu sechs von den beiden Vorständen berufenen Mit-gliedern mit besonderen oder projektbezogenen Aufgaben zur Unterstützung der Vereinsarbeit

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt oder bei Vereinsauflösung.
  3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Inserat in der Moosburger Zeitung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt wie in § 4 Beiträge festgelegt, über sonstige Mitgliederleistungen, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
  9. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand und wählt alle zwei Jahre die Vorstandschaft.
  10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  11. Anträge können von den Mitgliedern und den Vereinsorganen gestellt werden.
  12. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
  13. Die Mitgliederversammlung wird von den beiden Vorsitzenden geleitet.
  14. Der/Die Versammlungsleiter/in bestellt vor Wahl einen Wahlausschuss. Dieser nimmt die einzelnen Wahlvorschläge entgegen und gibt sie der Versammlung bekannt. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung soll die finanzielle Lage des Vereins sicherstellen.
  2. Die Kassenprüfer für die Kassen des Vereins werden bei der Mitgliederversammlung bestellt.
  3. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Vereinsausschuss- und Vorstandschaftssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom/ von der Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder beschlossen hat oder von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. In dieser Versammlung müssen abweichend von den Bestimmungen des § 9 mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Abstimmung ist namentlich durch zu führen.
  4. Kommt eine Beschlussfassung auf Grund mangelnder Anwesenheit nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hin zu weisen.
  5. Kommt ein Auflösungsbeschluss zustande, so sind von der gleichen Versammlung die Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abwickeln. Liquidatoren sind die beiden Vorsitzenden oder die von der Mitgliederversammlung mit der Liquidation beauftragten Personen.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks fällt das verbleibende Vermögen der Stadt Moosburg zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere wieder zur Förderung und Pflege des Sports zu verwenden hat.

§ 15 Anzeige an das Finanzamt
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche den im § 2 genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 16 Schlussbestimmungen
Die vorstehende Neufassung der Vereinssatzung wird anlässlich der Mitgliederversammlung am 23. Januar 2008 genehmigt.

Spielplan

Lade Vereinsspielplan...